Terms of service

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

HORAMEA Johann Pendl
Ungerdorf 248, 8200 Gleisdorf, AUSTRIA
UID: ATU76489079

office@horamea.com

(im Folgenden kurz „HORAMEA“ genannt)
Stand: 11.09.2022



1. Geltung

1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) gelten für Lieferungen, Leistungen und/oder Angebote von HORAMEA, sofern auf diese ausdrücklich Bezug genommen wurde und nicht andere Bestimmungen getroffen worden sind. Die AGB sind in der aktuellen Fassung auch auf der Homepage http://www.horamea.com abrufbar.

1.2. Gegenüber Unternehmen im Sinne des KSchG gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.3. Es gelten ausschließlich die AGB von HORAMEA. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden, die zu den AGB von HORAMEA in Widerspruch stehen, gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder die Lieferung vorbehaltslos ausgeführt wird.


2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Die Präsentation der Waren im Webshop stellt kein bindendes Angebot von HORAMEA auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich aufgefordert, durch eine Bestellung ein Angebot abzugeben.

2.2. Bestellungen erfolgen gemäß den folgenden Schritten:

2.2.1. Auswahl der gewünschten Ware;

2.2.2. Bestätigung der "AGB" und des "Widerrufsrechts" durch Setzen eines Häkchens in der entsprechenden Checkbox;

2.2.3. Eingabe der Käuferinformationen wie Name, Mailadresse und Rechnungsadresse

2.2.4. Wahl der Versandart;

2.2.5. Wahl der Zahlungsart;

2.2.6. Prüfung der der Angaben im Warenkorb und gegebenenfalls Berichtigung der jeweils eingegebenen Daten;

2.2.7. verbindliche Absendung der Bestellung durch Anklicken des Buttons „Jetzt bezahlen“.

2.3. Durch das Absenden der Bestellung im Webshop gibt der Kunde ein verbindliches Angebot, gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrages über die im Warenkorb enthaltenen Waren, ab. Mit Absenden der Bestellung erkennt der Kunde die vorvertraglichen Informationen für Verbraucher und diese AGB als für das Rechtsverhältnis mit HORAMEA allein maßgeblich an.

2.4. HORAMEA bestätigt den Eingang der Bestellung des Kunden durch Versenden einer Bestätigung-E-Mail. Diese Bestellbestätigung stellt noch nicht die Annahme des Vertragsangebotes durch den Unternehmer dar. Sie dient lediglich der Information des Kunden, dass die Bestellung bei HORAMEA eingegangen ist. Die Erklärung der Annahme des Vertragsangebotes erfolgt durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung oder durch Zusendung der Ware.

2.5. Zusagen, Zusicherungen und Garantien durch HORAMEA oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.6. Für den Inhalt der vereinbarten Leistung sind die schriftliche Auftragsbestätigung von HORAMEA und ergänzend allenfalls die Bezug habenden Geschäftsunterlagen des Kunden maßgebend.

2.7. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Aussendungen oder anderen Medien angeführte Informationen über die Produkte und Leistungen von HORAMEA, die nicht nachweislich von HORAMEA selbst veröffentlicht oder sonst wie verteilt wurden, hat der Kunde – sofern er diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – vor der Auftragserteilung darzulegen, damit HORAMEA zur Richtigkeit Stellung nehmen kann. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, so sind derartige Angaben jedenfalls unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.8. Der Kunde verzichtet auf die Anfechtung wegen Irrtums, es sei denn HORAMEA hat den Irrtum grob fahrlässig oder vorsätzlich veranlasst. Die Anfechtung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage wird wechselseitig ausgeschlossen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, den wahren Wert des Kaufgegenstandes zu kennen und um den vereinbarten Kaufpreis auch dann verkaufen und kaufen zu wollen, wenn es sich hierbei um unverhältnismäßige Werte handeln sollte. Die gesetzlichen Bestimmungen der Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sind daher nicht anwendbar. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist.


3. siehe separate Richtlinie zum Widerrufsrecht

4. siehe separate Richtlinie zu Preise und Versandkosten

5. Lieferung / Übergabe

5.1. Die angegebene Lieferzeit stellt lediglich eine unverbindliche Schätzung aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte dar. Ist der Liefertermin in Schriftform ausdrücklich verbindlich zugesagt, so ist HORAMEA erst in Verzug, wenn der Besteller schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt und gleichzeitig den sonstigen Rücktritt angedroht hat. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, sofern zu diesem Zeitpunkt alle technischen und kaufmännischen Fragen zwischen Kunden und HORAMEA geklärt sind.

5.2. Gegenüber Unternehmern im Sinne des KSchG ist eine vereinbarte Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware innerhalb dieser Frist zur Abholung/Abnahme durch HORAMEA oder etwaige Frachtführer/Spediteure bereitgehalten wird und die Bereitstellungsanzeige an den Kunden versendet wurde.

5.3. Kommt es nach Vertragsabschluss aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Durch Abänderungen entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen. HORAMEA hat diese lediglich glaubhaft zu machen. Allfällige Lieferfristen beginnen im Falle von Annahmeverzug nicht zu laufen bzw. sind für die Dauer des Annahmeverzugs gehemmt; währenddessen hat der Kunde auch keinen Anspruch auf allfällige Konventional- oder sonstige Vertragsstrafen.

5.4. Unternehmern im Sinne des KSchG sind aufgrund etwaiger Schäden einer Sendung nicht zur Annahmeverweigerung berechtigt. Teillieferungen sind zulässig, wobei diese einzeln berechnet werden.

5.5. HORAMEA ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackungen zurückzunehmen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung hat der Kunde die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial zu veranlassen. Wird HORAMEA gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Auftraggeber zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist.

5.6. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Auftraggeber dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

5.7. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von HORAMEA nicht verschuldete Verzögerung der Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich von HORAMEA liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

5.8. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald HORAMEA den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithält, dieses von HORAMEA angeliefert oder an einen Transporteur übergeben wird. Insbesondere der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgen sohin stets auf Gefahr des Kunden, dies auch dann, wenn der Transport durch HORAMEA selbst erfolgt, durch HORAMEA organisiert wird (in ihrem eigenen Namen oder im Namen des Kunden) oder durch HORAMEA bezahlt wird. Beim Transport durch HORAMEA sind subsidiär zu dieser Regelung die für Frachtführer/Spediteure geltenden Haftungsbeschränkungen (einschließlich solcher, die in den allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen enthalten sind) anzuwenden. Der Kunde hat bei Bedarf selbst für eine ausreichende Transportversicherung zu sorgen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist.

5.9. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, jedenfalls aber auf Rechnung des Kunden. Der Kunde genehmigt jeden verkehrsüblichen Versand durch einen beliebigen Spediteur/Frachtführer nach Wahl von HORAMEA zu marktüblichen Konditionen. Über Aufforderung leistet er nach Wahl von HORAMEA dafür einen Vorschuss oder bezahlt die Kosten direkt an den Frachtführer/Spediteur. Sofern nicht in der Auftragsbestätigung anders angegeben, bringt HORAMEA die Ware innerhalb von zehn Werktagen in den Versand. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist.

5.10. HORAMEA ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu eine Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.


6. Annahmeverzug

6.1. Liegt Annahmeverzug (z.B. Verweigerung der Annahme, Verzug mit allfälligen Vorleistungen, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf, Unterlassung der gebotenen Mitwirkung) vor, so ist HORAMEA berechtigt, dem Kunden die durch die Lagerung tatsächlich entstandenen Kosten zu verrechnen, ab dem auf den Gefahrenübergang zweitfolgenden Monatsersten mindestens jedoch ein Lagergeld in Höhe von 3 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG gilt diese Bestimmung nur, wenn der Annahmeverzug durch den Kunden verschuldet wurde.

6.2. Davon unberührt bleibt das Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

6.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag darf ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens von HORAMEA verlangt werden. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist.


7. Zahlung

7.1. Die Zahlung kann per Vorauszahlung (Sofortüberweisung, Kreditkarte) erfolgen.

7.2. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Rechnungsstellung in EURO.

7.3. Die Zahlung muss binnen 7 Tagen ab Rechnungslegung ohne jeglichen Abzug am Konto von HORAMEA einlangen. Dies gilt auch für Teilrechnungen.

7.4. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.

7.5. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für den HORAMEA nicht verbindlich.

7.6. Im Falle des Zahlungsverzugs werden bei Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 4 % pa und bei Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz verrechnet. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.

7.7. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7.8. HORAMEA ist im Verzugsfall auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

7.9. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist HORAMEA von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten oder aber Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern.

7.10. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder vom Unternehmen anerkannt worden sind. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist.

7.11. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist.

7.12. Bei Nichterfüllung der Zahlungsbedingungen kann der HORAMEA unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden kann HORAMEA ohne Setzung einer Nachfrist zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderung wegen Nichteinhaltung von Zahlungsvereinbarungen gegenüber dem Kunden bleibt ausdrücklich vorbehalten.



8. Gutscheine

8.1. Die auf der Website angebotenen Gutscheine stellen ein unverbindliches und freibleibendes Kaufangebot dar. Die angegebenen Preise verstehen sich inklusive etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Onlinebestellung eines Gutscheins via Internet stellt ein verbindliches Kaufangebot des Kunden dar, welches von HORAMEA durch eine Bestellbestätigung via E-Mail nochmals bestätigt wird und wodurch der Kaufvertrag zustande kommt. Nach dem Zahlungseingang des aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages geschuldeten Entgeltes werden die gekauften Gutscheine von HORAMEA versendet. Um Versandkosten zu sparen werden die gekauften Gutscheine kostenlos via E-Mail versendet und vom Kunden ausgedruckt. Sollte der online bestellte Gutschein dem Besteller bereits übermittelt worden sein, noch bevor das hierfür zu leistende Entgelt bei HORAMEA eingelangt oder gutgeschrieben wurde, so erlangt der Gutschein bis zur vollständigen Bezahlung keine Gültigkeit und ist HORAMEA berechtigt, die im Gutschein verbrieften Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des hierfür geschuldeten Entgeltes zurückzuhalten.

8.2. Bei den Online-Gutscheinen ist zu beachten, dass diese von HORAMEA mit einem fälschungssicheren Code an den Kunden übermittelt werden. Da der Kunde den Gutschein selbst ausdrucken kann, sind mehrere Prints zwar möglich, aber nur ein Print ist wertrelevant und einlösbar. Der erste im Gutschein-Management-System eingelöste Gutschein mit dem entsprechenden Barcode wird als das Original angesehen und muss sofort nach dem Einlösen von HORAMEA abgebucht werden. Sollten weitere Exemplare mit dem gleichen Code auftauchen, so handelt es sich um einen Missbrauch, welcher strafrechtliche Konsequenzen zur Folge hat. Da ein Gutschein entsprechend weitergegeben, respektive verschenkt werden kann, besteht keine Pflicht und Möglichkeit seitens HORAMEA das Besitzrecht des Einlösers zu überprüfen. Beim Einlösen wird lediglich überprüft, ob der entsprechende Barcode wirklich vom System freigegeben und ob der entsprechende Gutschein auch wirklich bezahlt wurde. Nur Werbegutscheine sind personenbezogene Gutscheine und nicht übertragbar. Verlorene Gutscheine werden nicht ersetzt. Auch können Gutscheine nicht gegen Barwertauszahlung zurückgegeben werden. Beträgt der Wert des Gutscheines mehr als die konsumierte Leistung, so wird ein neuer Gutschein mit dem Restwert generiert. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf eine Barauszahlung des noch offenen Gutschein-Betrages. HORAMEA ist nicht verpflichtet, nicht bezahlte Gutscheine als Zahlungsmittel entgegen zu nehmen. Sollte HORAMEA aus irgendeinem Grund schließen oder aufgeben müssen, so verfallen die Online-Gutscheine schadenersatzlos.

8.3. Gutscheine sind zwei Jahre ab dem im Gutschein angeführten Ausstellungsdatum gültig. Gutschein kann nur einmal eingelöst werden, was durch einen mit dem Gutschein verbundenen Barcode bzw. Gutscheinnummer sichergestellt wird.

8.4. Eine Barablöse des Gutscheins ist nicht möglich. Die Ausstellung einer umsatzsteuergerechten Rechnung mit entsprechendem Steuernachweis kann erst zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins und somit der tatsächliche Leistungserbringung erfolgen.


9. Gewährleistung

9.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe und beginnt mit dem Tag der Ablieferung bzw. mit dem Tag, an dem die Ware beim Lieferanten abholbereit zur Verfügung steht.

9.2. Handelsüblich bedingte Abweichung in Material, Abmessung und Ausstattung sowie zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen führen zu keiner Beanstandung. Als zugesichert Gelten nur solche Eigenschaften, die von HORAMEA ausdrücklich als solche schriftlich bestätigt wurden. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist.

9.3. Zur Mängelbehebung sind HORAMEA seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis des behauptenden Mangels dar.

9.4. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen von HORAMEA für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

9.5. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht.

9.6. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich binnen einer Frist von 7 Tagen nach tatsächlicher Anlieferung zu überprüfen. Der Kunde hat HORAMEA Mängel der Ware, die er festgestellt hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit feststellen hätte müssen, binnen einer Frist von weiteren 5 Tagen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und kann er allfällige Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f ABGB) oder sonstige vergleichbare Ansprüche wegen des Mangels nicht mehr geltend machen. Zeigt sich ein Mangel, der nicht sogleich erkennbar war, erst später, so muss dieser ebenfalls innerhalb der oben genannten Frist angezeigt werden; andernfalls kann der Kunde auch in Ansehung dieses Mangels die genannten Ansprüche nicht mehr geltend machen. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt der Nachweis, dass die Anzeige rechtzeitig an die richtige Adresse oder E-Mail-Adresse versendet wurde. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist.

9.7. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

9.8. Zur Feststellung oder Behebung von Mängeln hat der Kunde die Ware ohne schuldhafte Verzögerung zugänglich zu machen und HORAMEA die Möglichkeit zur Begutachtung oder einem von HORAMEA bestellten Sachverständigen einzuräumen.

9.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

9.10. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leistet HORAMEA nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

9.11. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom Kunden an HORAMEA zu retournieren.

9.12. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an HORAMEA trägt zur Gänze der Kunde. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist.


10. Haftung / Schadenersatz

10.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet HORAMEA bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon unberührt ist der Ersatzanspruch von gänzlich unvorhersehbaren oder atypischen Schäden, mit denen nicht gerechnet werden konnte. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist.

10.2. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG ist die Haftung von HORAMEA bei leicht fahrlässiger Verursachung ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um Personenschäden, Schäden infolge der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht, völlig untypische Schäden oder Schäden an Sachen, die zur Bearbeitung, Lagerung oder Transport übernommen wurden. HORAMEA haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, für eine mangelnde Verfügbarkeit von Produkten und für den Kunden zuzurechnende fehlerhafte Eingaben im Online-Shop.

10.3. Die Haftung von HORAMEA ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag der durch HORAMEA abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, derzeit € 1,500.000,00 pro Schadensfall. Für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Verzugsschäden oder sonstigen Verdienstentgang ist die Haftung ebenfalls zudem ausgeschlossen. Sofern dieser Haftungsausschluss unwirksam ist, ist die Haftung wiederum nur bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Jedenfalls ist die Haftung dafür mit € 10.000,00 oder sofern der Schaden höher ist, mit dem vereinbarten Entgelt beschränkt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist.

10.4. Die Haftung von HORAMEA ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von HORAMEA autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist.

10.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe von HORAMEA aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist.

10.6. Schadenersatzansprüche eines Kunden, der kein Verbraucher ist, sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.

10.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die HORAMEA haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung von HORAMEA insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

10.8. Für Ansprüche aus Arglist gelten die in diesem Vertrag Einschränkungen nur so weit, als dies gesetzlich zulässig ist.


11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Die von HORAMEA gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung ihr Eigentum.

11.2. Im Fall des Zahlungsverzuges ist HORAMEA jederzeit berechtigt, die in ihrem Eigentum stehenden Waren zurückzufordern und in dem Fall, dass die Waren bereits an Dritte weiterveräußert wurden, die Forderung gegen Dritte aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, HORAMEA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn von dritter Seite Ansprüche auf die Waren von HORAMEA erhoben oder wenn diese gerichtlich gepfändet werden.

11.3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist HORAMEA bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszugeben.

11.4. Der Kunde hat dem HORAMEA vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

11.5. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass der HORAMEA zur Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten darf.

11.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

11.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf von HORAMEA freihändig und bestmöglich verwertet werden.


12. Schutzrechte Dritter

12.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so ist HORAMEA berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Ansprüche sind offenkundig unberechtigt. Der Kunde hält HORAMEA diesbezüglich schad- und klaglos.

12.2. HORAMEA ist berechtigt, vom Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

12.3. Für Liefergegenstände, welche HORAMEA nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellt, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.


13. Geistiges Eigentum

13.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von HORAMEA beigestellt oder durch seinen Beitrag entstanden sind, bleiben ihr geistiges Eigentum.

13.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und zur Verfügung Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von HORAMEA.

13.3. Wurden von HORAMEA im Rahmen von Vertragsanbahnung, -abschluss und –abwicklung dem Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet wurden, sind diese binnen 14 Tagen an HORAMEA zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, darf HORAMEA einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Wertes der ausgehändigten Gegenstände ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist vom Verschulden unabhängig. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist.


14. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenes Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


15. Allgemeines

15.1. Diesen AGB gehen zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere jene des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) vor.

15.2. Gegenüber Unternehmen im Sinne des KSchG bedürfen Änderungen bzw. Ergänzungen der AGB der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von HORAMEA. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Abänderung dieser Schriftformklausel. Der Schriftform genügen auch durch EDV erstellte Auftragsbestätigungen oder einfache E-Mails von einer Emailadresse des Unternehmens, auch wenn diese nicht von HORAMEA unterschrieben sind, dies jedoch nur, wenn sie zumindest die E-Mail-Signatur eines vertretungsbefugten Organs oder einen Verweis auf die durch das Organ erteilte Vollmacht (etwa iA, iV) aufweisen.

15.3. Die Abtretung einzelner Rechte und Pflichten aus diesen AGB sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners gestattet.

15.4. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, dies mit Ausnahme des Kollisionsrechts und unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechtsabkommens. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.

15.5. Gegenüber Unternehmen im Sinne des KSchG ist Erfüllungsort der Sitz von HORAMEA und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen das für den Sitz von HORAMEA örtlich zuständige Gericht.

15.6. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde umgehend schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Erklärung an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse übermittelt, so gilt diese dem jeweiligen Vertragspartner als zugegangen.

15.7. Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.